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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0008 B 10. Jänner 2023 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Bieter kann gegen das Ausscheiden seines Angebotes nicht Gründe geltend machen, die sich ausschließlich gegen die Fortführung des Vergabeverfahrens an sich richten, ohne dass diese Gründe für sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, zumal dem betreffenden Bieter weder die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung noch die Geltendmachung sämtlicher Gründe, aus denen sich allein die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung ergeben kann, verwehrt ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L03Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026