RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2022/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0008 B 10. Jänner 2023 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Bieter kann gegen das Ausscheiden seines Angebotes nicht Gründe geltend machen, die sich ausschließlich gegen die Fortführung des Vergabeverfahrens an sich richten, ohne dass diese Gründe für sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, zumal dem betreffenden Bieter weder die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung noch die Geltendmachung sämtlicher Gründe, aus denen sich allein die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung ergeben kann, verwehrt ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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