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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §71Rechtssatz
Bei der - auf die Kenntnis vom beschwerenden Ereignis abstellenden - Einjahresfrist des § 24 Abs. 4 DSG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist (vgl. dazu - dort im Zusammenhang mit der vergleichbaren Regelung des § 12a Abs. 3 TLVwGG - VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, insb. Rn. 30 f). Da im Beschwerdeverfahren vor der DSB das AVG anzuwenden ist, besteht für eine betroffene Person daher im Fall der Versäumung dieser Frist (unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen) die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG).Bei der - auf die Kenntnis vom beschwerenden Ereignis abstellenden - Einjahresfrist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist vergleiche dazu - dort im Zusammenhang mit der vergleichbaren Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG - VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, insb. Rn. 30 f). Da im Beschwerdeverfahren vor der DSB das AVG anzuwenden ist, besteht für eine betroffene Person daher im Fall der Versäumung dieser Frist (unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen) die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040028.J22Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026