RS Vwgh 2025/12/17 Ra 2022/04/0137

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0141 E 29. September 2025 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs XVI BVergG 2018 ist zwar gemäß § 151 Abs. 1 BVergG 2018 die Bestimmung des § 137 BVergG 2018 über die Prüfung der Angemessenheit der Preise und die vertiefte Angebotsprüfung nicht anwendbar, jedoch ist der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Die Bestimmung des § 137 BVergG 2018 konkretisiert zwar den Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen nach § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018, hingegen sieht das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vor und räumt dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ein. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22, mit Hinweis auf die Materialien zum BVergG 2018, RV 69 BlgNR 26. GP 163).Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs römisch sechzehn BVergG 2018 ist zwar gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 über die Prüfung der Angemessenheit der Preise und die vertiefte Angebotsprüfung nicht anwendbar, jedoch ist der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 konkretisiert zwar den Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen nach Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018, hingegen sieht das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vor und räumt dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ein. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 im Wege des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen vergleiche VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22, mit Hinweis auf die Materialien zum BVergG 2018, Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040137.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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