Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der ein Verfahren nach § 169f Abs. 3 GehG erledigende Spruch eines Bescheides (hier vom Mai 2021), der sich ausdrücklich auf § 169f Abs. 3 GehG stützte, bezog sich auf die Festsetzung des "Besoldungsdienstalters", was sich durch die Anordnung des § 169f Abs. 4 GehG erklären lässt, wonach "die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3" - damit also die in diesen Absätzen normierte Neufestsetzung "der besoldungsrechtlichen Stellung" nach Ermittlung des Vergleichsstichtags - "durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015" erfolgt. Eine solche Formulierung des Spruchs der ein solches Verfahren nach § 169f Abs. 3 GehG erledigenden Entscheidung hat nicht zur Folge, dass eine solche Entscheidung nicht als "Neufestsetzung nach den Abs. 1 und 3" (und im Sinne dieser Bestimmungen daher als Neufestsetzung der "besoldungsrechtlichen Stellung") zu betrachten wäre. Sie bewirkt dementsprechend auch nicht, dass ein solcher Fall vom Anwendungsbereich des (ausdrücklich an Absprüche im Sinn des § 169f Abs. 3 GehG anknüpfenden) Tatbestands des § 169f Abs. 9 GehG ausgeklammert wäre. Die Auffassung, dass aufgrund des Spruchinhalts des in einem vorhergehenden Verfahren ergangenen Erkenntnisses des BVwG der eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung anordnende Tatbestand des § 169f Abs. 9 GehG nicht erfüllt wäre, entspricht daher nicht dem Gesetz. Auf Grundlage der zitierten Regelung bestand vielmehr die Verpflichtung zur Neufestsetzung. Diese gesetzliche Anordnung durchbricht insofern und angesichts der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 bewirkten Änderungen der Rechtslage zur Art und zum Umfang der Vordienstzeitenanrechnung den Grundsatz der Nichtwiederholbarkeit (ne bis in idem).Der ein Verfahren nach Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG erledigende Spruch eines Bescheides (hier vom Mai 2021), der sich ausdrücklich auf Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG stützte, bezog sich auf die Festsetzung des "Besoldungsdienstalters", was sich durch die Anordnung des Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG erklären lässt, wonach "die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 - damit also die in diesen Absätzen normierte Neufestsetzung "der besoldungsrechtlichen Stellung" nach Ermittlung des Vergleichsstichtags - "durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015" erfolgt. Eine solche Formulierung des Spruchs der ein solches Verfahren nach Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG erledigenden Entscheidung hat nicht zur Folge, dass eine solche Entscheidung nicht als "Neufestsetzung nach den Absatz eins und 3 (und im Sinne dieser Bestimmungen daher als Neufestsetzung der "besoldungsrechtlichen Stellung") zu betrachten wäre. Sie bewirkt dementsprechend auch nicht, dass ein solcher Fall vom Anwendungsbereich des (ausdrücklich an Absprüche im Sinn des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG anknüpfenden) Tatbestands des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG ausgeklammert wäre. Die Auffassung, dass aufgrund des Spruchinhalts des in einem vorhergehenden Verfahren ergangenen Erkenntnisses des BVwG der eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung anordnende Tatbestand des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG nicht erfüllt wäre, entspricht daher nicht dem Gesetz. Auf Grundlage der zitierten Regelung bestand vielmehr die Verpflichtung zur Neufestsetzung. Diese gesetzliche Anordnung durchbricht insofern und angesichts der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bewirkten Änderungen der Rechtslage zur Art und zum Umfang der Vordienstzeitenanrechnung den Grundsatz der Nichtwiederholbarkeit (ne bis in idem).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024120041.J03Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026