RS Vwgh 2025/12/18 Ro 2024/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1
GehG 1956 §169f Abs1 idF 2022/I/137
GehG 1956 §169f Abs2
GehG 1956 §169f Abs3 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs9 idF 2023/I/137
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/12/0042

Rechtssatz

Der ein Verfahren nach § 169f Abs. 3 GehG erledigende Spruch eines Bescheides (hier vom Mai 2021), der sich ausdrücklich auf § 169f Abs. 3 GehG stützte, bezog sich auf die Festsetzung des "Besoldungsdienstalters", was sich durch die Anordnung des § 169f Abs. 4 GehG erklären lässt, wonach "die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3" - damit also die in diesen Absätzen normierte Neufestsetzung "der besoldungsrechtlichen Stellung" nach Ermittlung des Vergleichsstichtags - "durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015" erfolgt. Eine solche Formulierung des Spruchs der ein solches Verfahren nach § 169f Abs. 3 GehG erledigenden Entscheidung hat nicht zur Folge, dass eine solche Entscheidung nicht als "Neufestsetzung nach den Abs. 1 und 3" (und im Sinne dieser Bestimmungen daher als Neufestsetzung der "besoldungsrechtlichen Stellung") zu betrachten wäre. Sie bewirkt dementsprechend auch nicht, dass ein solcher Fall vom Anwendungsbereich des (ausdrücklich an Absprüche im Sinn des § 169f Abs. 3 GehG anknüpfenden) Tatbestands des § 169f Abs. 9 GehG ausgeklammert wäre. Die Auffassung, dass aufgrund des Spruchinhalts des in einem vorhergehenden Verfahren ergangenen Erkenntnisses des BVwG der eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung anordnende Tatbestand des § 169f Abs. 9 GehG nicht erfüllt wäre, entspricht daher nicht dem Gesetz. Auf Grundlage der zitierten Regelung bestand vielmehr die Verpflichtung zur Neufestsetzung. Diese gesetzliche Anordnung durchbricht insofern und angesichts der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 bewirkten Änderungen der Rechtslage zur Art und zum Umfang der Vordienstzeitenanrechnung den Grundsatz der Nichtwiederholbarkeit (ne bis in idem).Der ein Verfahren nach Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG erledigende Spruch eines Bescheides (hier vom Mai 2021), der sich ausdrücklich auf Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG stützte, bezog sich auf die Festsetzung des "Besoldungsdienstalters", was sich durch die Anordnung des Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG erklären lässt, wonach "die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 - damit also die in diesen Absätzen normierte Neufestsetzung "der besoldungsrechtlichen Stellung" nach Ermittlung des Vergleichsstichtags - "durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015" erfolgt. Eine solche Formulierung des Spruchs der ein solches Verfahren nach Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG erledigenden Entscheidung hat nicht zur Folge, dass eine solche Entscheidung nicht als "Neufestsetzung nach den Absatz eins und 3 (und im Sinne dieser Bestimmungen daher als Neufestsetzung der "besoldungsrechtlichen Stellung") zu betrachten wäre. Sie bewirkt dementsprechend auch nicht, dass ein solcher Fall vom Anwendungsbereich des (ausdrücklich an Absprüche im Sinn des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG anknüpfenden) Tatbestands des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG ausgeklammert wäre. Die Auffassung, dass aufgrund des Spruchinhalts des in einem vorhergehenden Verfahren ergangenen Erkenntnisses des BVwG der eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung anordnende Tatbestand des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG nicht erfüllt wäre, entspricht daher nicht dem Gesetz. Auf Grundlage der zitierten Regelung bestand vielmehr die Verpflichtung zur Neufestsetzung. Diese gesetzliche Anordnung durchbricht insofern und angesichts der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bewirkten Änderungen der Rechtslage zur Art und zum Umfang der Vordienstzeitenanrechnung den Grundsatz der Nichtwiederholbarkeit (ne bis in idem).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024120041.J03

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten