RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2025/04/0169

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §151a Abs1
  1. GewO 1994 § 151a heute
  2. GewO 1994 § 151a gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Rechtssatz

Eine Arbeitsvermittlung kann auch dann vorliegen, wenn ein Zusammenführen des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitgeber durch den Vermittler wiederkehrend jedes Jahr zum Zweck des Abschlusses eines Saisonarbeitsverhältnisses erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L05

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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