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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §151a Abs1Rechtssatz
Eine Arbeitsvermittlung kann auch dann vorliegen, wenn ein Zusammenführen des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitgeber durch den Vermittler wiederkehrend jedes Jahr zum Zweck des Abschlusses eines Saisonarbeitsverhältnisses erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L05Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026