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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §151aRechtssatz
Eine Arbeitsvermittlung iSd § 151a Abs. 1 GewO 1994 kann nicht darin gesehen werden, dass Arbeitskräften mit der Kündigung gedroht bzw. ein Entgelt dafür verlangt wird, dass nicht auf eine Kündigung des (mit einem Dritten abgeschlossenen) Arbeitsvertrages hingewirkt wird. Dies steht auch im Einklang damit, dass eine der Zusammenführung nachgelagerte Tätigkeit wie die Vertragsabwicklung keine Arbeitsvermittlung nach § 151a GewO 1994 darstellt. Es handelt sich somit nicht um Arbeitsvermittlung, wenn die vermeintlich vermittelnde Person Arbeitskräften unter Forderung einer Provision mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit der Kündigung droht, weil durch diese Tätigkeit Arbeitsuchende nicht mit Arbeitgebern zusammengeführt werden.Eine Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 151 a, Absatz eins, GewO 1994 kann nicht darin gesehen werden, dass Arbeitskräften mit der Kündigung gedroht bzw. ein Entgelt dafür verlangt wird, dass nicht auf eine Kündigung des (mit einem Dritten abgeschlossenen) Arbeitsvertrages hingewirkt wird. Dies steht auch im Einklang damit, dass eine der Zusammenführung nachgelagerte Tätigkeit wie die Vertragsabwicklung keine Arbeitsvermittlung nach Paragraph 151 a, GewO 1994 darstellt. Es handelt sich somit nicht um Arbeitsvermittlung, wenn die vermeintlich vermittelnde Person Arbeitskräften unter Forderung einer Provision mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit der Kündigung droht, weil durch diese Tätigkeit Arbeitsuchende nicht mit Arbeitgebern zusammengeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L04Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026