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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §151a Abs1Rechtssatz
Die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung besteht darin, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zusammenzuführen, damit die so Zusammengeführten in der Folge einen Arbeitsvertrag schließen können. Bei Tätigkeiten, die der Zusammenführung nachgelagert sind (wie etwa im Bereich der Vertragsabwicklung bzw. beim Vertragsabschluss selbst), liegt daher im Umkehrschluss keine Arbeitsvermittlung (mehr) vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L03Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026