RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2025/04/0169

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §151a Abs1
  1. GewO 1994 § 151a heute
  2. GewO 1994 § 151a gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Rechtssatz

Die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung besteht darin, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zusammenzuführen, damit die so Zusammengeführten in der Folge einen Arbeitsvertrag schließen können. Bei Tätigkeiten, die der Zusammenführung nachgelagert sind (wie etwa im Bereich der Vertragsabwicklung bzw. beim Vertragsabschluss selbst), liegt daher im Umkehrschluss keine Arbeitsvermittlung (mehr) vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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