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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §151a Abs1Rechtssatz
Ein Vermittler betätigt sich in der Weise, dass jemand, der etwas sucht, mit jemandem in Verbindung gebracht wird, der auf ein solches Angebot wartet oder es gebrauchen kann. Dabei ist es für den Bereich des Gewerberechtes ohne Belang, dass dem Vermittler etwa einer der präsumtiven Vertragspartner namentlich nicht bekannt ist, wie auch der Umstand, ob tatsächlich ein Vertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt, rechtlich bedeutungslos ist (vgl. - dort zur Privatgeschäftsvermittlung - VwGH 16.4.1985, 83/04/0202).Ein Vermittler betätigt sich in der Weise, dass jemand, der etwas sucht, mit jemandem in Verbindung gebracht wird, der auf ein solches Angebot wartet oder es gebrauchen kann. Dabei ist es für den Bereich des Gewerberechtes ohne Belang, dass dem Vermittler etwa einer der präsumtiven Vertragspartner namentlich nicht bekannt ist, wie auch der Umstand, ob tatsächlich ein Vertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt, rechtlich bedeutungslos ist vergleiche - dort zur Privatgeschäftsvermittlung - VwGH 16.4.1985, 83/04/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L02Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026