RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2025/04/0169

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §151a Abs1
  1. GewO 1994 § 151a heute
  2. GewO 1994 § 151a gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Rechtssatz

Ein Vermittler betätigt sich in der Weise, dass jemand, der etwas sucht, mit jemandem in Verbindung gebracht wird, der auf ein solches Angebot wartet oder es gebrauchen kann. Dabei ist es für den Bereich des Gewerberechtes ohne Belang, dass dem Vermittler etwa einer der präsumtiven Vertragspartner namentlich nicht bekannt ist, wie auch der Umstand, ob tatsächlich ein Vertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt, rechtlich bedeutungslos ist (vgl. - dort zur Privatgeschäftsvermittlung - VwGH 16.4.1985, 83/04/0202).Ein Vermittler betätigt sich in der Weise, dass jemand, der etwas sucht, mit jemandem in Verbindung gebracht wird, der auf ein solches Angebot wartet oder es gebrauchen kann. Dabei ist es für den Bereich des Gewerberechtes ohne Belang, dass dem Vermittler etwa einer der präsumtiven Vertragspartner namentlich nicht bekannt ist, wie auch der Umstand, ob tatsächlich ein Vertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt, rechtlich bedeutungslos ist vergleiche - dort zur Privatgeschäftsvermittlung - VwGH 16.4.1985, 83/04/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L02

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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