RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2025/04/0169

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §151a Abs1
  1. GewO 1994 § 151a heute
  2. GewO 1994 § 151a gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Rechtssatz

Bei der Arbeitsvermittlung geht es um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen (vgl. VwGH 25.3.2014, 2013/04/0085, Pkt. 4.4; vgl. weiters - dort zum Begriff der Arbeitsvermittlung nach dem AMFG - VwGH 6.11.2012, 2012/09/0106).Bei der Arbeitsvermittlung geht es um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen vergleiche VwGH 25.3.2014, 2013/04/0085, Pkt. 4.4; vergleiche weiters - dort zum Begriff der Arbeitsvermittlung nach dem AMFG - VwGH 6.11.2012, 2012/09/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040169.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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