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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Auflassung von Wohnungen und deren Umwidmung in gewerbliche Apartments erfolgt mit rechtsgestaltendem Bescheid. Mit Eintritt der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides haben sich zum einen der Bescheidadressat (bzw. bei dinglichen Bescheiden der an der Sache Berechtigte) und zum anderen die Behörden an den Ausspruch des Bescheides zu halten. Da es sich hierbei um eine allgemeine Bescheidwirkung handelt, kommt es für die Frage der Verbindlichkeit des Umwidmungsbescheides nicht darauf an, ob die umgewidmeten (ehemaligen) Wohnungen tatsächlich als gewerbliche Apartments genutzt wurden oder ob eine Fertigstellungsanzeige erstattet wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050078.L05Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026