RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2024/05/0078

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BauO Wr §128
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §7a Abs5
BauO Wr §70
VwRallg

Rechtssatz

Die Auflassung von Wohnungen und deren Umwidmung in gewerbliche Apartments erfolgt mit rechtsgestaltendem Bescheid. Mit Eintritt der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides haben sich zum einen der Bescheidadressat (bzw. bei dinglichen Bescheiden der an der Sache Berechtigte) und zum anderen die Behörden an den Ausspruch des Bescheides zu halten. Da es sich hierbei um eine allgemeine Bescheidwirkung handelt, kommt es für die Frage der Verbindlichkeit des Umwidmungsbescheides nicht darauf an, ob die umgewidmeten (ehemaligen) Wohnungen tatsächlich als gewerbliche Apartments genutzt wurden oder ob eine Fertigstellungsanzeige erstattet wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050078.L05

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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