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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht kommt (vgl. VwGH 14.7.2023, Ra 2023/08/0066, Rn. 7; 27.3.2024, Ra 2021/13/0093, Rn. 13, jeweils mwN). Die Zusammenfassung mehrerer verschiedener Wohnungen in einem Bauauftrag ist nicht anders zu beurteilen als wenn für jede Wohnung ein eigenständiger Bauauftrag ergangen wäre. "Sache" des Verfahrens ist insoweit die Erfüllung eines die Erlassung eines Bauauftrages rechtfertigenden Tatbestandes je Wohnung. In dieser Hinsicht ist das angefochtene Erkenntnis (wie auch der zugrunde liegende Bescheid) trennbar.Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht kommt vergleiche VwGH 14.7.2023, Ra 2023/08/0066, Rn. 7; 27.3.2024, Ra 2021/13/0093, Rn. 13, jeweils mwN). Die Zusammenfassung mehrerer verschiedener Wohnungen in einem Bauauftrag ist nicht anders zu beurteilen als wenn für jede Wohnung ein eigenständiger Bauauftrag ergangen wäre. "Sache" des Verfahrens ist insoweit die Erfüllung eines die Erlassung eines Bauauftrages rechtfertigenden Tatbestandes je Wohnung. In dieser Hinsicht ist das angefochtene Erkenntnis (wie auch der zugrunde liegende Bescheid) trennbar.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050078.L01Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026