RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2024/05/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Wr §129 Abs10
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht kommt (vgl. VwGH 14.7.2023, Ra 2023/08/0066, Rn. 7; 27.3.2024, Ra 2021/13/0093, Rn. 13, jeweils mwN). Die Zusammenfassung mehrerer verschiedener Wohnungen in einem Bauauftrag ist nicht anders zu beurteilen als wenn für jede Wohnung ein eigenständiger Bauauftrag ergangen wäre. "Sache" des Verfahrens ist insoweit die Erfüllung eines die Erlassung eines Bauauftrages rechtfertigenden Tatbestandes je Wohnung. In dieser Hinsicht ist das angefochtene Erkenntnis (wie auch der zugrunde liegende Bescheid) trennbar.Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht kommt vergleiche VwGH 14.7.2023, Ra 2023/08/0066, Rn. 7; 27.3.2024, Ra 2021/13/0093, Rn. 13, jeweils mwN). Die Zusammenfassung mehrerer verschiedener Wohnungen in einem Bauauftrag ist nicht anders zu beurteilen als wenn für jede Wohnung ein eigenständiger Bauauftrag ergangen wäre. "Sache" des Verfahrens ist insoweit die Erfüllung eines die Erlassung eines Bauauftrages rechtfertigenden Tatbestandes je Wohnung. In dieser Hinsicht ist das angefochtene Erkenntnis (wie auch der zugrunde liegende Bescheid) trennbar.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050078.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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