Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/06/0086 B 12. Juni 2023 RS 2Stammrechtssatz
Dass eine Richterin im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit des Revisionswerbers zu tun hatte, stellt für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.4.2019, Ra 2017/04/0145); dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen (vgl. etwa VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038).Dass eine Richterin im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit des Revisionswerbers zu tun hatte, stellt für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.4.2019, Ra 2017/04/0145); dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen vergleiche etwa VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050075.L03Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026