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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/07/0005 E 16. Dezember 2020 RS 2 (hier ohne '§ 17 VwGVG 2014 iVm. dem II. Teil des AVG')Stammrechtssatz
Die Führung des Ermittlungsverfahrens nach § 17 VwGVG 2014 iVm. dem II. Teil des AVG - sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts - zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit. Ein Richter des Verwaltungsgerichts muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu setzen (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051).Die Führung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit dem römisch zwei. Teil des AVG - sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts - zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit. Ein Richter des Verwaltungsgerichts muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu setzen vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120033.L01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026