RS Vfgh 2025/12/17 E2536/2025, E2537/2025, E2538/2025, E2539/2025, E2540/2025, E2541/2025, E2962/202

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Index

37/02 Kreditwesen

Norm

StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20
FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20
Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums betreffend die Kostenvorschreibung an den Verwalter kollektiver Portfolios für die Wertpapieraufsicht nach dem FinanzmarktaufsichtsbehördenG und der FMA-Kostenverordnung 2016; denkunmögliche Auslegung durch das BVwG mangels Eingehens auf das substaniierte Beschwerdevorbringen zu offenkundigen und gravierenden Änderungen bei den Kosten der Wertpapieraufsicht

Rechtssatz

Nach Auffassung des BVwG kann die Frage der Höhe der Aufsichtskosten der FMA nicht Gegenstand einer Beschwerde eines Kostenpflichtigen nach §19 FMABG iVm FMA-KVO 2016 sein, weswegen das BVwG darauf überhaupt nicht einging. Gegenstand einer Beschwerde könne die Aufteilung der Kosten zwischen den dem jeweiligen Subrechnungskreis zugeordneten Kostenpflichtigen sein. Ob die Gebarung der FMA und der Ausweis von Kosten der FMA und die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Rechnungskreis im Jahresabschluss der FMA sowie die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Subrechnungskreis eines Rechnungskreises der Höhe nach gerechtfertigt sind, unterliegt nach Auffassung des BVwG ausschließlich der Kontrolle des Rechnungshofes.Nach Auffassung des BVwG kann die Frage der Höhe der Aufsichtskosten der FMA nicht Gegenstand einer Beschwerde eines Kostenpflichtigen nach §19 FMABG in Verbindung mit FMA-KVO 2016 sein, weswegen das BVwG darauf überhaupt nicht einging. Gegenstand einer Beschwerde könne die Aufteilung der Kosten zwischen den dem jeweiligen Subrechnungskreis zugeordneten Kostenpflichtigen sein. Ob die Gebarung der FMA und der Ausweis von Kosten der FMA und die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Rechnungskreis im Jahresabschluss der FMA sowie die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Subrechnungskreis eines Rechnungskreises der Höhe nach gerechtfertigt sind, unterliegt nach Auffassung des BVwG ausschließlich der Kontrolle des Rechnungshofes.

Das rechtsstaatliche Prinzip in seiner einfachverfassungsrechtlichen Prägung (dazu zB VfSlg 20.697/2024) verlangt, dass die im Gesetz festgelegten Grundlagen für einen Bescheid oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung für die davon betroffene Partei und die (Rechtsmittel-)Gerichte, welche über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Verwaltungsbehörde zu entscheiden haben, in jede Richtung überprüfbar sind.

Dem BVwG ist zuzustimmen, dass im Grundsatz die Kosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde nicht durch ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen und/oder ein Verwaltungsgericht überprüfbar sein sollen. Die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4 wird durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft. Die Zuordnung der Aufsichtskosten der FMA zu den Rechnungskreisen für das jeweilige Geschäftsjahr wird auf der Homepage der FMA veröffentlicht.

Wenn es nun bei der Kostenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei um die – nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasste – Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 (Wertpapieraufsicht) geht, muss die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist.

Da das BVwG die von der beschwerdeführenden Partei monierte Prüfung der Höhe der dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023, welche die Grundlage für die gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Kostenvorschreibung darstellen, trotz substantiierten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) überhaupt nicht vorgenommen hat, hat sie dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (insbesondere dem §19 FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.

(Vgl E2537/2025, E2538/2025, E2539/2025, E2540/2025, E2541/2025, E2962/2025, E2963/2025 und E2964/2025, alle E v 17.12.2025).

Entscheidungstexte

  • E2536/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2536/2025
  • E2537/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2537/2025
  • E2538/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2538/2025
  • E2539/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2539/2025
  • E2540/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2540/2025
  • E2541/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2541/2025
  • E2962/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2962/2025
  • E2963/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2963/2025
  • E2964/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.2025 E2964/2025

Schlagworte

Bankenaufsicht, Wertpapierrecht, Bankwesen, Aufsichtsrecht, Eigentumseingriff, Kosten, Kostentragung, Geldwesen, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung eines Gesetzes, Verhältnismäßigkeit, Grundlagenforschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2536.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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