TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 94/12/0125

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/07 Personalvertretung;

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
PVG 1967 §10 Abs9;
PVG 1967 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/12/0124 E 29. Juni 1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des N N in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. April 1994, Zl. 70 3100/4-III/8/94, betreffend Kündigung des provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0291, verwiesen, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann. Zusammenfassend ist daraus festzuhalten, daß der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1992 an als Zollwachebeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand; seine Dienststelle war die Zollwacheabteilung X. Mit Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 13. August 1993 wurde das provisorische Dienstverhältnis aufgrund eines Vorfalles in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 1992 mit Ablauf des Monates Oktober 1993 gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 gekündigt; der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1993 nicht Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem zitierten Erkenntnis die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem (weiteren) Sachverhalt aus:

Die belangte Behörde erklärte aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1993 mit Bescheid vom 12. November 1993 die mit Bescheid der Dienstbehörde vom 13. August 1993 verfügte und mit dem zitierten Berufungsbescheid vom 16. September 1993 bestätigte Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, für rechtsunwirksam. Die Dienststelle des Beschwerdeführers ist (weiterhin) das Zollamt X.

Mit Bescheid vom 9. März 1994 kündigte die Dienstbehörde (abermals) das provisorische Dienstverhältnis mit Ablauf des Monates Juni 1994 gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4 BDG 1979.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Hinsichtlich des Vorfalles, dessentwegen die Kündigung (abermals) ausgesprochen wurde, wiederholte sie ihre im Berufungsbescheid vom 16. September 1993 getroffenen Feststellungen und stellte ergänzend fest, daß die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seines Verhaltens bei jenem Vorfall (Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB) mit 15. November 1993 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Kündigung seines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (diesbezüglich wurde im wesentlichen die Argumentation des Berufungsbescheides vom 16. September 1993 wiederholt).

Die ("erste") Kündigung des provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sei gemäß § 10 Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) für rechtsunwirksam erklärt worden: Diese Gesetzesstelle schreibe vor, daß Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. i leg. cit. (Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber), die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen worden seien, aufgrund eines Antrages des betroffenen Bediensteten nach den für sein "rechtskräftige Gerichtsurteil" (es dürfte sich um einen Schreibfehler handeln; nach dem Gesetzestext richtig wohl: Dienstverhältnis) geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären seien. Da die Rechtsunwirksamkeitserklärung allein in diesem Umstand begründet sei, sei die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß damit sein Fehlverhalten saniert, und in Entsprechung des Grundsatzes der "res judicata" eine Kündigung aus dem Titel des rechtskräftigen Gerichtsurteiles wegen desselben Vorfalles nicht mehr möglich sei, verfehlt. Eine Sanierung der verletzten Verfahrensvorschrift sei durch Abhaltung eines Verfahrens gemäß § 10 Abs. 7 B-PVG 1967 erzielt worden. Dieses Verfahren sei mit dem Einvernehmen zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der belangten Behörde und dem zuständigen Zentralausschuß, die Kündigung gemäß § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 durchzuführen, abgeschlossen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "normgerechte Interpretation" des BDG 1979, des PVG 1967 und des AVG iVm dem DVG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. Nr. 314/1992, ist der Dienststellenausschuß zur Erfüllung aller jener im § 2 leg. cit. umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung: (...)

i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses.

Gemäß § 10 Abs. 9 leg. cit. sind Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. i leg. cit., die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (= PVG) getroffen wurden, aufgrund eines Antrages des betroffenen Bediensteten nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag (die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt (eingebracht) wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 lit. i endet.

Sofern daher der Beschwerdeführer nun seine Berechtigung zu einer solchen Antragstellung anzweifelt und weiters die Meinung vertritt, daß diese Bestimmungen keinen tauglichen Rechtsgrund für eine zwingende Aufhebung eines materiell und formell in Rechtskraft erwachsenen Bescheides darstellten, ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Ansichten bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Keinesfalls ist der Beurteilung des Beschwerdeführers zu folgen, daß die auf § 10 Abs. 9 PVG gestützte Aufhebung der ("ersten") Kündigung (auch dann, wenn sie allenfalls irrig erfolgt sein sollte), gleichsam eine Konsumtion der Kündigungsgründe mit der Wirkung bedeute, daß es der Dienstbehörde verwehrt wäre, eine neuerliche Kündigung darauf zu stützen. Vielmehr hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß diese Umstände eine neuerliche Kündigung, gestützt auf dieselben Gründe, nach Behebung des Verfahrensmangels nicht hinderten.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles hatte die erfolgreiche Anfechtung "nur" die Wirkung, daß die getroffene Maßnahme (Kündigung) unwirksam in dem Sinne war, daß sie als nicht erfolgt zu gelten hatte und der Beschwerdeführer somit als ohne Unterbrechung im Dienst befindlich anzusehen war (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, RZ 69 zu § 10).

Der Beschwerdeführer zieht die Richtigkeit des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht in Zweifel. Dieser rechtfertigt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0291, näher dargelegt hat, die Kündigung des provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers; auch sonst vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Da somit die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120125.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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