TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 94/12/0163

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
72/13 Studienförderung;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StudFG 1983 §18 Abs1;
StudFG 1983 §18 Abs5;
StudFG 1983 §19 Abs2;
Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1 Abs2;
Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Mai 1994, Zl. 56.043/9-I/7a/94, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin studiert an der Universität Wien seit dem Studienjahr 1991/92 die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung.

Sie bezog auf Grund des in Erledigung ihres Antrages vom 6. November 1992 ergangenen Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 23. März 1993 Studienbeihilfe. Der Informationsteil (rechts oben) des automationsunterstützt erstellten Bescheides sowie die Rückseite des verwendeten Bescheidformulares enthielten die Angabe, ein allfälliger Anspruch auf Studienbeihilfe erlösche mit Ende des Sommersemesters 1994 (zur näheren Gestaltung dieses Bescheides vgl. die Sachverhaltsdarstellung in dem völlig gleichgelagerten Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 94/12/0023, zugrunde lag). Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides galt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 497/1992, die die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung im ersten Studienabschnitt um ein Semester verlängert hatte.

Am 29. Oktober 1993 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung der Studienbehilfe. Die Studienbehilfenbehörde gab diesem Antrag mit Bescheid vom 25. November 1993 mit der Maßgabe statt, der Anspruch erlösche mit Ende des Wintersemesters 1993/94, sofern nicht bis 28. Februar 1994 die erste Diplomprüfung oder ein wichtiger Grund, der die Studienverzögerung rechtfertige, nachgewiesen werde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 Abs. 4, 18, 50 Abs. 2 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien vom 15. April 1994, der die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den obgenannten Bescheid vom 25. November 1993 abgewiesen hatte. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei mit dem Bescheid vom 23. März 1993 nicht ein zeitlich nicht limitierter Anspruch auf Studienbeihilfe zuerkannt worden. Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG 1992 werde Studienbeihilfe auf Antrag und für die Dauer von zwei Semestern zuerkannt. Ein Bescheid, der - wie in der Berufung ausgeführt - einen Anspruch auf Studienbeihilfe zuerkennen würde, wäre somit eindeutig rechtswidrig. Dieser Umstand sei den Studienbeihilfenbeziehern hinlänglich bekannt. Diese Rechtslage sei offenkundig der Beschwerdeführerin vertraut, habe sie doch nach zwei Semestern neuerlich die Studienbeihilfe beantragt. Mangels Identität der Sachlage, die sich durch den (jeweiligen) anspruchsrelevanten Zeitraum unterscheide, hätte der (zweite) Antrag (vom 29. Oktober 1993) nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen. Da der Bescheid vom 23. März 1993, in dem lediglich über den Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 1992/93 abgesprochen worden sei, im Spruch keine Aussage über die Anspruchsdauer enthalten habe, hätte der im Informationsteil enthaltene Hinweis, ein allfälliger Anspruch erlösche mit Ende des Sommersemesters 1994, nicht in Rechtskraft erwachsen können. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Bescheid vom 25. November 1993 greife durch die Verkürzung der Anspruchsdauer in den Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführerin auf die bisherige Anspruchsdauer ein, hielt die belangte Behörde die geänderte Rechtslage entgegen; zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin sei bereits die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 606/1993, in Geltung gewesen, die für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung nur eine Verlängerung der Anspruchsdauer für den ZWEITEN Studienabschnitt um ein Semester vorsehe (unter gleichzeitiger Aufhebung der Verordnung, BGBl. Nr. 497/1992, ohne Übergangsbestimmung). Auf Grund der sich ständig ändernden im Gesetz genannten Determinanten sei eine Veränderung der Verordnung nicht nur möglich, sondern gesetzlich auch geboten. Der Verordnungsgeber habe damit auf Grund einer umfangreichen Studie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung die ursprünglich verlängerte Anspruchsdauer im ersten Studienabschnitt auf den zweiten Studienabschnitt verlagert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem sich aus dem Studienförderungsgesetz 1992 und der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 497/1992, ergebenden subjektiven Recht auf Bezug der Studienbeihilfe bis (einschließlich) Sommersemester 1994 verletzt.

Die in der Beschwerde ausgeführten Beschwerdegründe (Eingriff in den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 23. März 1993 in bezug auf die dort angeführte Anspruchsdauer, die die Beschwerdeführerin als Inhalt dieses Bescheides wertet; Eingriff des Verordnungsgebers in wohlerworbene Rechte) sind ihrem Inhalt nach völlig mit jenen des Beschwerdefalles ident, der mit dem hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 94/12/0023, abgeschlossen wurde und an dem die jetzigen Beschwerdevertreter gleichfalls beteiligt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausführlich begründet, weshalb das Beschwerdevorbringen nicht zutrifft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß §§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120163.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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