TE Vfgh Beschluss 1992/2/25 B1392/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des bekämpften Rückstandsausweises des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Rückstandsausweis des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. November 1991, Zl. KA 34/91.

Gemäß Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gemäß Art144 B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 685 aus 1988, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9673/1983, VfGH 9.6.1984, B245/84, 9.12.1986, B856/86), sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche zB VfSlg. 9673/1983, VfGH 9.6.1984, B245/84, 9.12.1986, B856/86), sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit der Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Rückstandsausweis, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1392.1991

Dokumentnummer

JFT_10079775_91B01392_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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