TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/30 94/01/0225

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. August 1993, Zl. 4.343.099/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, ist am 1. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist. Am 6. Juli 1993 beantragte er, ihm Asyl zu gewähren. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 7. Juli 1993 diesen Antrag ab.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. August 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin u.a. gestützt auf § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ist ein Asylantrag abzuweisen, wenn ein Flüchtling bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Die Behörde vertrat im Bescheid die Auffassung, daß die niederschriftliche Einvernahme ergeben habe, daß der Beschwerdeführer bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt sei und nicht befürchten habe müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw. in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es müßten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben, diesen Schutz durch oder bei Kontaktnahme mit der Behörde zu aktualisieren.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde ohne entsprechende Ermittlungen in ihrem wie im erstinstanzlichen Verfahren nicht beurteilen habe können, ob sich der Beschwerdeführer in Ungarn bereits tatsächlich in Sicherheit befunden habe. Auch in Ungarn sei er der Verfolgung durch Kroaten ausgesetzt gewesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, mit Erfolg entgegenzutreten und sie in Frage zu stellen (vgl. dazu insb. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/01/1118, und das vom 15. November 1993, Zl. 93/01/1177). Verfolgungssicherheit ist nach der bereits zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0340, vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0572, vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/01/1118, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357) nämlich anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte (vgl. RV 270 BlgNR. 18. GP zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991). Der Beschwerdeführer zeigt vor allem nicht auf, warum an der Annahme, daß er in Ungarn, das der Genfer Flüchtlingskonvention am 14. März 1989 mit Wirksamkeit für den 12. Juni 1989 (siehe Art. 43 der Genfer Flüchtlingskonvention) und mit der Maßgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, beigetreten ist (vgl. BGBl. Nr. 260/1992), vor Verfolgung sicher war, Zweifel bestehen sollten, sodaß dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte Erhebungen darüber pflegen müssen, aufgrund des Erfordernisses der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels Berechtigung nicht zukommt. Die nicht näher begründete Behauptung, er sei auch in Ungarn der Verfolgung durch Kroaten ausgesetzt, vermag keine andere Beurteilung herbeizuführen, da eine konkrete, vom Beschwerdeführer befürchtete, Ungarn zuzurechnende Verfolgungsmaßnahme nicht dargetan wurde.

Da die belangte Behörde somit das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zutreffend beurteilt hat und das Vorliegen der Verfolgungssicherheit gemäß dieser Gesetzesstelle allein genügt, um einen Asylantrag abzuweisen, erübrigte es sich, auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob die belangte Behörde den Flüchtlingsbegriff im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz richtig ausgelegt und dabei allenfalls Verfahrensverletzungen begangen hat, einzugehen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG, weshalb dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben war, abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010225.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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