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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der L Gesellschaft m. b.H. in B, gegen den hg. Beschluß vom 25. Mai 1994, Zl. VH 94/15/0007 (betreffend Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der als "Rekurs" bezeichneten, inhaltlich als Beschwerde zu wertenden Eingabe vom 5. Juni 1994 bekämpft die Beschwerdeführerin den hg. Beschluß vom 25. Mai 1994, womit der Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hat.
Da gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keinerlei Rechtsmittel vorgesehen sind, war die erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993,
Zlen. 93/15/0196-0198 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Mit Rücksicht auf diese Zurückweisung erübrigte sich auch die Einleitung eines Verfahrens zur Behebung diverser, der Beschwerde anhaftender Mängel.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150097.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010