RS Vfgh 2025/12/5 G64/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2025
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Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StabilitätsabgabeG §1, §2, §3, §4
BankwesenG §1, §27a
Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsG §1, §3, §7, §8, §9, §12, §13, §18
VfGG §7 Abs1, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des StabilitätsabgabeG betreffend die Bemessungsgrundlage der Abgabe für Kreditinstitute; Verminderung der Abgabe ausschließlich durch bestimmte Beträge im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; System der Einlagensicherung mit jenem des Liquiditätsverbunds wegen wesentlicher Unterschiede in der Funktion und Wirkungsweise nicht vergleichbar; keine Doppelbesteuerung nicht gedeckter Einlagen und keine Benachteiligung von – nicht einem Zentralinstitut angeschlossenen – Aktienbanken; keine unsachliche Benachteiligung des zweistufigen Bankensektors gegenüber dem dreistufigen betreffend die Nichtabzugsfähigkeit von Liquiditätsreserven für Primärbanken; keine Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von Primärbanken unterschiedlicher Sektoren auf Grund der spezifischen Belastungseffekte

Rechtssatz

Abweisung eines Eventualantrags des Bundesfinanzgerichts (BFG) auf Aufhebung des §2 StabAbgG idF BGBl I 117/2016; Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge dieser Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Abweisung eines Eventualantrags des Bundesfinanzgerichts (BFG) auf Aufhebung des §2 StabAbgG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2016,; Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge dieser Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Nichtberechtigung von Primärbanken, Liquiditätsreserven von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen:

Den Gesetzgeber trifft keine Verpflichtung, die Bemessungsgrundlage nach Risikogesichtspunkten aufzuschlüsseln und danach die Abgabenbelastung abzustufen. Nach dem Zweck der Abgabe, Mittel zur Abdeckung von Kosten unter anderem zur Verbesserung der Finanzmarktstabilität zu gewinnen, steht es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang die Bilanzsumme um bestimmte Beträge vermindert wird. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er für andere als die in §2 Abs2 StabAbgG angeführten Positionen auf eine entsprechende Ausnahme verzichtet. Mit dem ins Treffen geführten Argument eines Systems der Abzugsfähigkeit wegen geringen Risikos verkennt das antragstellende Gericht, dass das besondere Belastungskonzept der Abgabe zu keiner gleichheitsrechtlichen Verpflichtung führt, die Abgabenbelastung nach Risikogesichtspunkten abzustufen.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mangels Vergleichbarkeit der Mittel für Liquiditätsreserven mit gedeckten Einlagen:

Liquiditätsreserven sind mit gedeckten Einlagen vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nicht vergleichbar: Das System der Einlagensicherung dient dem Schutz der Funktion des Finanzmarktes sowie dem Gläubigerschutz. Dieses wird durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) geregelt und sieht zwei Arten von Sicherungseinrichtungen vor: Einerseits die sogenannte Einheitliche Sicherungseinrichtung, die von der Wirtschaftskammer Österreich in Form einer Haftungsgesellschaft einzurichten ist, andererseits institutsbezogene Sicherungssysteme, die auf Antrag von der FMA anerkannt werden können, wenn sie den organisatorischen Anforderungen entsprechen. Grundsätzlich sind alle Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Zur Finanzierung der Einlagensicherung hat jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds zu bilden. Die Zielausstattung dieses Fonds beträgt gemäß §18 Abs1 ESAEG mindestens 0,8 % der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute. Die Finanzierung erfolgt über jährliche Beiträge der Mitgliedsinstitute, solange die Zielausstattung nicht erreicht oder unterschritten wird.

Als gedeckte Einlagen gelten gemäß §7 Abs1 Z5 ESAEG erstattungsfähige Einlagen bis € 100.000,– je Einleger und Institut, inklusive aufgelaufener, aber noch nicht gutgeschriebener Zinsen. In bestimmten Fällen (zB private Immobilienverkäufe) gelten zeitlich befristet höhere Sicherungsgrenzen bis zu € 500.000,–. Ein Sicherungsfall iSd §9 ESAEG tritt unter anderem ein, wenn ein Mitgliedsinstitut nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, wenn eine behördliche Zahlungseinstellung verfügt oder wenn über das Institut der Konkurs eröffnet oder eine Geschäftsaufsicht angeordnet wird. In einem solchen Fall hat die zuständige Sicherungseinrichtung gemäß §13 Abs1 ESAEG binnen sieben Arbeitstagen jedem betroffenen Einleger einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.

Auch wenn daher sowohl die Regelungen zur Einlagensicherung wie auch jene zum Liquiditätsverbund dem Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität dienen, bestehen in deren Funktion und Wirkungsweise wesentliche Unterschiede: Während die Einlagensicherung Ansprüche der Anleger absichert, bedingt der Liquiditätsverbund lediglich die Einrichtung einer Risiko- und Solidargemeinschaft seiner Mitglieder. Eine solche vermag aber nicht zu bewirken, dass die einlegende Primärbank in Höhe der von ihr geleisteten Liquiditätsreserve versichert wäre. Die Mittel, die einer Liquiditätsreserve zugeführt werden, sind somit aber mit gedeckten Einlagen nicht vergleichbar. Eine Gleichbehandlung ist daher im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht geboten.

Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass der Ausschluss eines Abzuges der Liquiditätsreserve zu einer sachwidrigen Besteuerung gedeckter Einlagen führen würde, zumal die Liquiditätsreserve nicht aus den gedeckten Einlagen selbst dotiert wird, sondern sich lediglich ihr Betrag nach der Höhe der Einlagen errechnet.

Keine Doppelbesteuerung nicht gedeckter Einlagen und keine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Zentralinstitut angeschlossen sind (Aktienbanken):

Der VfGH kann nicht finden, dass der Ausschluss des Abzugs der Liquiditätsreserve zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Kreditinstituten, die einem Verbund angeschlossen sind, und Aktienbanken, die keinem Verbund angeschlossen sind, führte. Aus dem Belastungskonzept der Abgabe ergibt sich kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach dem risikomindernde Maßnahmen eine Minderung der Abgabenlast zur Folge haben müssten. Insofern kann auch nicht aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung für Aktienbanken auf die Unsachlichkeit der Regelung geschlossen werden.

Keine unsachliche Benachteiligung des zweistufigen Bankensektors gegenüber dem dreistufigen Sektor durch die Regelung des §2 Abs2 Z3a StabAbgG:

Nach dem klaren Wortlaut der Regelung vermindern jene Verpflichtungen die Bemessungsgrundlage, die aus der Erfüllung der Liquiditätserfordernisse entstanden sind. Aus der Erfüllung dieses Erfordernisses entsteht keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, das die Liquiditätsreserve leistet, sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das die Liquiditätsreserve geleistet wurde. Hieraus ergibt sich, dass für die Primärbanken weder im zweistufigen Sektor noch im dreistufigen Sektor ein Abzug der Liquiditätsreserve zulässig ist.

Keine Unsachlichkeit der Gleichbehandlung der Primärbanken unterschiedlicher Sektoren:

Für das Zentralinstitut, an das die Liquiditätsreserve von den Primärbanken geleistet wird, sieht §2 Abs2 Z3a StabAbgG einen Abzug der Verpflichtung gegenüber der Primärbank dann und insoweit vor, als das Zentralinstitut über eine Forderung aus der Leistung einer Liquiditätsreserve gegenüber einem übergeordneten Zentralinstitut, somit gegenüber dem an der Spitze des dreistufigen Sektors stehenden Kreditinstitut, verfügt.

Damit berücksichtigt der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes spezifische Belastungseffekte, die in einem dreistufigen Sektor für das (mittlere) Zentralinstitut eintreten, das neben seiner Verpflichtung als Empfänger einer Liquiditätsreserve zugleich verpflichtet ist, eine solche zu leisten. Dieses Zentralinstitut erfährt nämlich nicht nur eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe aus den entgegengenommenen Liquiditätsreserven der Primärbanken, sondern würde auch hinsichtlich der geleisteten Liquiditätsreserve belastet, sähe der Gesetzgeber keinen Abzug iSd §2 Abs2 Z3a StabAbgG vor. Dieser Abzug ist mit jenem Betrag begrenzt, den das Zentralinstitut an sein übergeordnetes Zentralinstitut zu leisten hat. Demgemäß findet der Abzug seine sachliche Begründung in der Belastung der Liquiditätsreserve auf Ebene des an der Spitze des Verbundes stehenden Zentralinstitutes.

Der VfGH vermag daher nicht zu erkennen, dass aus dieser spezifischen Konstellation des (mittleren) Zentralinstitutes in einem dreistufigen Sektor für die Kreditinstitute im zweistufigen Sektor ein gleichheitsrechtlicher Anspruch auf Abzug einer zu leistenden Liquiditätsreserve erwachsen würde. Die Regelung zielt auf die Eliminierung von Nachteilen, die im dreistufigen Sektor gesamthaft betrachtet resultieren, ohne dass hiedurch für den zweistufigen Sektor eine unsachliche Benachteiligung eintreten würde. Die mit BGBl I 118/2016 eingeführte Trennung der Liquiditätsreserven vermag an diesem Befund nichts zu ändern.Der VfGH vermag daher nicht zu erkennen, dass aus dieser spezifischen Konstellation des (mittleren) Zentralinstitutes in einem dreistufigen Sektor für die Kreditinstitute im zweistufigen Sektor ein gleichheitsrechtlicher Anspruch auf Abzug einer zu leistenden Liquiditätsreserve erwachsen würde. Die Regelung zielt auf die Eliminierung von Nachteilen, die im dreistufigen Sektor gesamthaft betrachtet resultieren, ohne dass hiedurch für den zweistufigen Sektor eine unsachliche Benachteiligung eintreten würde. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, eingeführte Trennung der Liquiditätsreserven vermag an diesem Befund nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • G64/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.12.2025 G64/2025

Schlagworte

Stabilitätsabgabe, Abgabenwesen, Bankwesen, Kreditwesen, Doppelbesteuerung, Rechtspolitik, VfGH / Gerichtsantrag, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G64.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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