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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art120cLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des SVSG und GSVG betreffend die Bestellung der Versicherungsvertreter wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit der Anträge des BVwG auf Aufhebung des §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz SVSG idF BGBl I 143/2024 (bzw idF BGBl I 179/2022), in eventu §2 Abs1 Z4 GSVG idF BGBl I 145/2024 (bzw idF BGBl I 106/2024). Die beiden angefochtenen Absätze gehen unverändert auf die Stammfassung des SVSG zurück, weshalb keine Zweifel bestehen, welche Gesetzesfassung angefochten ist.Unzulässigkeit der Anträge des BVwG auf Aufhebung des §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz SVSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024, (bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2022,), in eventu §2 Abs1 Z4 GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2024, (bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2024,). Die beiden angefochtenen Absätze gehen unverändert auf die Stammfassung des SVSG zurück, weshalb keine Zweifel bestehen, welche Gesetzesfassung angefochten ist.
Für den Fall des Zutreffens der Bedenken (Verstoß gegen das Gebot der Bildung der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen gem Art120c Abs1 B?VG) des BVwG würde die Aufhebung der mit dem Hauptantrag ausschließlich angefochtenen jeweils letzten Sätze in §18 Abs1 und 4 SVSG an der behaupteten mangelnden demokratischen Legitimation der Versicherungsvertreter in Bezug auf die nach §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten nichts ändern. Der angefochtene §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz SVSG stehen daher vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken mit den übrigen Bestimmungen des §18 SVSG in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb jedenfalls diese Bestimmung hätte zur Gänze angefochten werden müssen.
Weiters ficht das BVwG §2 Abs1 Z4 GSVG, dessen Aufhebung die behauptete Verfassungswidrigkeit, läge sie vor, ebenfalls beseitigen könnte, jeweils nur mit Eventualantrag an. Damit nimmt das BVwG dem VfGH jedoch für den Fall des Zutreffens der Bedenken die Möglichkeit zu entscheiden, ob die behauptete Verfassungswidrigkeit gegebenenfalls durch Aufhebung von §2 Abs1 Z4 GSVG oder durch Aufhebung von (Teilen des) §18 SVSG zu beseitigen wäre. §2 Abs1 Z4 GSVG hätte daher ebenfalls mit dem Hauptantrag mitangefochten werden müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Selbstverwaltung, Eventualantrag, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G166.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026