Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0227 E 14. Oktober 2022 RS 3Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit Wiederaufnahmenverfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln geht es nicht darum, den Kindern das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil anzulasten, sondern darum, ob ihnen ein Erschleichen des Bescheids durch den Elternteil (im Wege des Berufens auf eine Aufenthaltsehe) zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erteilten Aufenthaltstitel vom gesetzlichen Vertreter erwirkt wurden, sodass sein Verschweigen der Aufenthaltsehe als "Erschleichen" iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren der Kinder gewertet und diesen zugerechnet werden kann (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2019/22/0051).Im Zusammenhang mit Wiederaufnahmenverfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln geht es nicht darum, den Kindern das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil anzulasten, sondern darum, ob ihnen ein Erschleichen des Bescheids durch den Elternteil (im Wege des Berufens auf eine Aufenthaltsehe) zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erteilten Aufenthaltstitel vom gesetzlichen Vertreter erwirkt wurden, sodass sein Verschweigen der Aufenthaltsehe als "Erschleichen" iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in den Verfahren der Kinder gewertet und diesen zugerechnet werden kann vergleiche VwGH 18.1.2022, Ra 2019/22/0051).
Schlagworte
gesetzlicher VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022220007.J02Im RIS seit
29.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026