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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/17/0159 B 27. Jänner 2012 RS 2Stammrechtssatz
Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432, vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0054, vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0047, und vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0238, sowie Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 311 und 481). Bescheiden, mit denen einer juristischen Person gegenüber verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt werden, hinsichtlich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter dem Blickwinkel ähnlicher oder vergleichbarer Tatbestände kommt somit keine Bindungswirkung zu. Daher entfaltet ein Bescheid, mit dem verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt wurden, auch nach einer Einstellung eines ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung für andere Behörden in dem Sinne, dass von einer rechtskräftigen Feststellung des für die Erteilung des Auftrags erforderlichen bzw. herangezogenen Sachverhalts ausgegangen werden könnte. Ein fortdauernder Rechtseingriff liegt daher nicht vor.Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432, vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0054, vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0047, und vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0238, sowie Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 311 und 481). Bescheiden, mit denen einer juristischen Person gegenüber verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt werden, hinsichtlich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter dem Blickwinkel ähnlicher oder vergleichbarer Tatbestände kommt somit keine Bindungswirkung zu. Daher entfaltet ein Bescheid, mit dem verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt wurden, auch nach einer Einstellung eines ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung für andere Behörden in dem Sinne, dass von einer rechtskräftigen Feststellung des für die Erteilung des Auftrags erforderlichen bzw. herangezogenen Sachverhalts ausgegangen werden könnte. Ein fortdauernder Rechtseingriff liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020022.L03Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026