RS Vwgh 2025/12/2 Ra 2025/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0186 B 5. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

An Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG sind hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811).An Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L07

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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