RS Vwgh 2025/12/2 Ra 2025/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2025
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §44a Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0029 B 18. Mai 2016 RS 2 (Hier nahm der Spruch des Straferkenntnisses auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Funktion des Bestraften als Kartendealer und damit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, Bezug.)

Stammrechtssatz

Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 5 GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Stellung des Bestraften als damals anwesender Verantwortlicher der Firma X KG bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Bestraften angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG entsprochen. Eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens ist in diesem Fall nicht erforderlich.Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Stellung des Bestraften als damals anwesender Verantwortlicher der Firma römisch zehn KG bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Bestraften angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprochen. Eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens ist in diesem Fall nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L11

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten