RS Vwgh 2025/12/15 Ro 2025/16/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §1090
BewG 1955 §15 Abs1
BewG 1955 §15 Abs2
GebG 1957 §26
GebG 1957 §33 TP5 Abs3
VwRallg
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Rechtssatz

§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG geht für die Bewertung von Bestandverträgen mit bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer § 15 Abs. 1 und 2 BewG vor; dies gilt auch für den Fall der Kombination der bestimmten mit der daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer. Dafür spricht, dass diese Konstellation nur zwei unterschiedliche Komponenten der in § 33 TP 5 Abs. 3 GebG geregelten Bewertung der Vertragsdauer betrifft und insofern keine Lücke im GebG vorliegt, die durch Heranziehung der Bestimmungen des BewG zu füllen wäre (vgl. VwGH 19.1.1994, 93/16/0159, mwN).Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG geht für die Bewertung von Bestandverträgen mit bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer Paragraph 15, Absatz eins und 2 BewG vor; dies gilt auch für den Fall der Kombination der bestimmten mit der daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer. Dafür spricht, dass diese Konstellation nur zwei unterschiedliche Komponenten der in Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG geregelten Bewertung der Vertragsdauer betrifft und insofern keine Lücke im GebG vorliegt, die durch Heranziehung der Bestimmungen des BewG zu füllen wäre vergleiche VwGH 19.1.1994, 93/16/0159, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160004.J04

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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