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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090Rechtssatz
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG geht für die Bewertung von Bestandverträgen mit bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer § 15 Abs. 1 und 2 BewG vor; dies gilt auch für den Fall der Kombination der bestimmten mit der daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer. Dafür spricht, dass diese Konstellation nur zwei unterschiedliche Komponenten der in § 33 TP 5 Abs. 3 GebG geregelten Bewertung der Vertragsdauer betrifft und insofern keine Lücke im GebG vorliegt, die durch Heranziehung der Bestimmungen des BewG zu füllen wäre (vgl. VwGH 19.1.1994, 93/16/0159, mwN).Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG geht für die Bewertung von Bestandverträgen mit bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer Paragraph 15, Absatz eins und 2 BewG vor; dies gilt auch für den Fall der Kombination der bestimmten mit der daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer. Dafür spricht, dass diese Konstellation nur zwei unterschiedliche Komponenten der in Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG geregelten Bewertung der Vertragsdauer betrifft und insofern keine Lücke im GebG vorliegt, die durch Heranziehung der Bestimmungen des BewG zu füllen wäre vergleiche VwGH 19.1.1994, 93/16/0159, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160004.J04Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026