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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0606 E 28. Februar 2002 RS 3Stammrechtssatz
Die Vertragsdauer stellt - wenn der Preis nicht in einer einmaligen Leistung besteht - neben dem vereinbarten Preis, also dem Bestandzins einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen, das zweite Element zur Feststellung des Wertes des Bestandvertrages im Sinne des § 33 TP 5 Abs 1 GebG dar. Der Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer.Die Vertragsdauer stellt - wenn der Preis nicht in einer einmaligen Leistung besteht - neben dem vereinbarten Preis, also dem Bestandzins einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen, das zweite Element zur Feststellung des Wertes des Bestandvertrages im Sinne des Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, GebG dar. Der Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160004.J01Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026