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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren (vgl. VwGH 19.2.1998, 95/16/0281, mHa VwGH 3.12.1964, 143/63, VwSlg. 3.190/F). Keineswegs soll damit der Vertrag selbst in der Weise "aufgespalten" werden, dass zwei gesonderte Verträge mit gesonderten Willensentschlüssen entstanden wären. Vielmehr liegen im Rahmen eines Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: Zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und danach, kraft ausdrücklicher Vereinbarung, das Element unbestimmter Vertragsdauer. Jedenfalls sind in die Bemessungsgrundlage die Jahresentgelte, die während der bestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses zu entrichten sind, einzubeziehen, vermehrt um das dreifache Jahresentgelt für die unbestimmte Dauer (vgl. auch VwGH 5.6.1978, 454/77; 30.5.1974, 1832/73; 2.3.1972, 796/71).Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren vergleiche VwGH 19.2.1998, 95/16/0281, mHa VwGH 3.12.1964, 143/63, VwSlg. 3.190/F). Keineswegs soll damit der Vertrag selbst in der Weise "aufgespalten" werden, dass zwei gesonderte Verträge mit gesonderten Willensentschlüssen entstanden wären. Vielmehr liegen im Rahmen eines Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: Zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und danach, kraft ausdrücklicher Vereinbarung, das Element unbestimmter Vertragsdauer. Jedenfalls sind in die Bemessungsgrundlage die Jahresentgelte, die während der bestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses zu entrichten sind, einzubeziehen, vermehrt um das dreifache Jahresentgelt für die unbestimmte Dauer vergleiche auch VwGH 5.6.1978, 454/77; 30.5.1974, 1832/73; 2.3.1972, 796/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160004.J09Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026