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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2025/16/0004 E 15. Dezember 2025 RS 5 (hier ohne die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Aus der zweimaligen Verwendung des Einleitungswortes "bei" zur Differenzierung zwischen der unbestimmten und der bestimmten Vertragsdauer in § 33 TP 5 Abs. 3 GebG ist abzuleiten, dass die jeweilige Regelung für die Bewertung der Vertragsdauer abschließend ist. Die Formulierung "höchstens jedoch mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes" lässt zudem darauf schließen, dass sich "jedoch" auf den bei der bestimmten Vertragsdauer vorgesehenen vervielfachten Jahreswert bezieht, weil eine Überschreitung des dreifachen Jahreswertes bei der unbestimmten Vertragsdauer nicht in Betracht kommt und eine Begrenzung dieses Wertes nicht erforderlich ist. Somit spricht schon der Wortlaut des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG dafür, dass sich die Festlegung des 18-fachen Jahreswerts als Höchstbemessungsgrundlage nicht auf beide Fälle der Vertragsdauer, sondern nur auf den Fall der bestimmten Vertragsdauer bezieht. Damit besteht im Fall einer Kombination der bestimmten Vertragsdauer von mehr als 18 Jahren mit einer daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer im 18-fachen des Jahreswertes insgesamt keine Höchstbemessungsgrundlage der von beiden Komponenten zu berechnenden Bestandvertragsgebühr. Die Bestandvertragsgebühr ist in diesem Fall vom 18-fachen Jahreswert für die bestimmte Vertragsdauer vermehrt um den 3-fachen Jahreswert für die unbestimmte Vertragsdauer zu bemessen (vgl. auch VwGH 29.8.2024, Ra 2022/16/0042, mwN).Aus der zweimaligen Verwendung des Einleitungswortes "bei" zur Differenzierung zwischen der unbestimmten und der bestimmten Vertragsdauer in Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG ist abzuleiten, dass die jeweilige Regelung für die Bewertung der Vertragsdauer abschließend ist. Die Formulierung "höchstens jedoch mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes" lässt zudem darauf schließen, dass sich "jedoch" auf den bei der bestimmten Vertragsdauer vorgesehenen vervielfachten Jahreswert bezieht, weil eine Überschreitung des dreifachen Jahreswertes bei der unbestimmten Vertragsdauer nicht in Betracht kommt und eine Begrenzung dieses Wertes nicht erforderlich ist. Somit spricht schon der Wortlaut des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG dafür, dass sich die Festlegung des 18-fachen Jahreswerts als Höchstbemessungsgrundlage nicht auf beide Fälle der Vertragsdauer, sondern nur auf den Fall der bestimmten Vertragsdauer bezieht. Damit besteht im Fall einer Kombination der bestimmten Vertragsdauer von mehr als 18 Jahren mit einer daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer im 18-fachen des Jahreswertes insgesamt keine Höchstbemessungsgrundlage der von beiden Komponenten zu berechnenden Bestandvertragsgebühr. Die Bestandvertragsgebühr ist in diesem Fall vom 18-fachen Jahreswert für die bestimmte Vertragsdauer vermehrt um den 3-fachen Jahreswert für die unbestimmte Vertragsdauer zu bemessen vergleiche auch VwGH 29.8.2024, Ra 2022/16/0042, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160003.J01Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026