RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2024/15/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0009 B 20. März 2025 RS 6

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Sachverständiger auch eine Rechtsfrage erörtert (und das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung zum selben Ergebnis gelangt), begründet für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150078.L07

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten