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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/04/0009 B 20. März 2025 RS 6Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Sachverständiger auch eine Rechtsfrage erörtert (und das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung zum selben Ergebnis gelangt), begründet für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150078.L07Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026