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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0092 E 22. November 2016 RS 3 (hier ohne den ersten Satz; hier auch in Bezug auf das VwG)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des § 177 Abs. 1 BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2010/17/0167, mwN, sowie Ritz, BAO5, Rz. 1 und 5 zu § 177 BAO).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2010/17/0167, mwN, sowie Ritz, BAO5, Rz. 1 und 5 zu Paragraph 177, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150078.L06Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026