RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2024/12/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0012 E 14. November 2023 RS 2 (hier ohne den vierten und fünften Satz)

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120023.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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