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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1182Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG (" ... [W]enn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, [ist bei der Bildung des Versicherungswertes] der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert [zugrunde zu legen]") kommt es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, mit Hinweis auf VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261).Bei der Auslegung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG (" ... [W]enn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, [ist bei der Bildung des Versicherungswertes] der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert [zugrunde zu legen]") kommt es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden vergleiche VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, mit Hinweis auf VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J09Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026