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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zu Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J05Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026