RS Vwgh 2025/11/20 Ro 2022/08/0008

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zu Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J05

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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