Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ist nur dann (auf Zeiträume ab 1. Jänner 2013) anzuwenden, wenn eine oder mehrere Personen zwar Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ist nur dann (auf Zeiträume ab 1. Jänner 2013) anzuwenden, wenn eine oder mehrere Personen zwar Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J03Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026