TE Vfgh Erkenntnis 1992/2/27 B339/91, B340/91, B341/91, B342/91, B343/91, B344/91, B345/91, B461/91,

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.90, LGBl 80 idF LGBl 8/1991, (Nachtfahrverbot für LKW über 7,5 t auf der B312 Loferer Straße) mit E v 12.12.91, V210-222/91.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Bescheide werden daher aufgehoben.

Das Land Tirol (Tiroler Landesregierung) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 17.417,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Tiroler Landesregierung hat mit Verordnung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, auf Grund des §43 Abs2 lit. a StVO 1960 für einen bestimmten Abschnitt der B312 Loferer Straße "das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr verboten".römisch eins. Die Tiroler Landesregierung hat mit Verordnung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, auf Grund des §43 Abs2 Litera a, StVO 1960 für einen bestimmten Abschnitt der B312 Loferer Straße "das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr verboten".

Beim Verfassungsgerichtshof sind ua. zu B339-345/91, B461/91, und B537/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, mit denen Anträge der Beschwerdeführer, durchwegs Inhaber von Transportunternehmungen, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom wiedergegebenen Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung der (Nachtfahrverbots-)Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Verordnung gesetzwidrig sei. Beim Verfassungsgerichtshof sind ua. zu B339-345/91, B461/91, und B537/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, mit denen Anträge der Beschwerdeführer, durchwegs Inhaber von Transportunternehmungen, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom wiedergegebenen Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung der (Nachtfahrverbots-)Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Verordnung gesetzwidrig sei.

Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen: römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 27. Juni 1991 beschlossen, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der auf der B312 Loferer Straße ein Nachtfahrverbot für Lastkraftzeuge verfügt wird, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, zu prüfen. 1. Unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 27. Juni 1991 beschlossen, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der auf der B312 Loferer Straße ein Nachtfahrverbot für Lastkraftzeuge verfügt wird, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V210-222/91, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V210-222/91, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführer wurden durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Sachzuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung bereinigten Rechtslage nicht zustand.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils

S 2.625,-- enthalten. Die Kosten für nicht abverlangte Schriftsätze werden nicht zugesprochen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B339.1991

Dokumentnummer

JFT_10079773_91B00339_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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