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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BSVG §23 Abs3 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/08/0007 E 20. Dezember 2022 RS 4Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG kommt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs im Sinn der lit. b sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben (vgl. ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 27).Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG kommt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs im Sinn der Litera b, sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben vergleiche ErläutRV 2000 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J02Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026