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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/08/0007 E 20. Dezember 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG wurde mit BGBl. I Nr. 3/2013 neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Sie ist daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf ab dem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Der Anwendung steht auch eine bereits früher erfolgte Gründung einer GesbR nicht entgegen.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Sie ist daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf ab dem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Der Anwendung steht auch eine bereits früher erfolgte Gründung einer GesbR nicht entgegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J01Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026