Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Einzelne Mitglieder der Wassergenossenschaft können durch eine mit behördlichem Bescheid erfolgte Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen bzw. in subjektiven Rechten nicht verletzt werden, weshalb ihnen insoweit keine Parteistellung (etwa im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.Einzelne Mitglieder der Wassergenossenschaft können durch eine mit behördlichem Bescheid erfolgte Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen bzw. in subjektiven Rechten nicht verletzt werden, weshalb ihnen insoweit keine Parteistellung (etwa im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J06Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026