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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §76Beachte
Rechtssatz
Es entspricht der Regelungssystematik des § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz WRG 1959, dass im Hinblick auf den von der Behörde zu respektierenden Grundsatz der Satzungsautonomie (VwGH 25.6.2015, 2012/07/0049) auch Zwangsgenossenschaften erforderliche Satzungsänderungen grundsätzlich selbst beschließen und der Behörde zur Genehmigung vorlegen sollen. Bei Säumnis der Zwangsgenossenschaft ist die Satzungsänderung jedoch von der Behörde - als Rechtsakt gegenüber der Wassergenossenschaft - zu erlassen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks einer Zwangsgenossenschaft (§ 76 WRG 1959) erforderliche Satzungsänderungen für das Funktionieren der Wassergenossenschaft und die Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls zeitnah erfolgen können sollen.Es entspricht der Regelungssystematik des Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959, dass im Hinblick auf den von der Behörde zu respektierenden Grundsatz der Satzungsautonomie (VwGH 25.6.2015, 2012/07/0049) auch Zwangsgenossenschaften erforderliche Satzungsänderungen grundsätzlich selbst beschließen und der Behörde zur Genehmigung vorlegen sollen. Bei Säumnis der Zwangsgenossenschaft ist die Satzungsänderung jedoch von der Behörde - als Rechtsakt gegenüber der Wassergenossenschaft - zu erlassen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks einer Zwangsgenossenschaft (Paragraph 76, WRG 1959) erforderliche Satzungsänderungen für das Funktionieren der Wassergenossenschaft und die Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls zeitnah erfolgen können sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J05Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026