RS Vwgh 2025/12/16 Ro 2024/07/0011

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §76
WRG 1959 §77 Abs2
WRG 1959 §77 Abs5
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/07/0012
Ro 2024/07/0013
Ro 2024/07/0014

Rechtssatz

Es entspricht der Regelungssystematik des § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz WRG 1959, dass im Hinblick auf den von der Behörde zu respektierenden Grundsatz der Satzungsautonomie (VwGH 25.6.2015, 2012/07/0049) auch Zwangsgenossenschaften erforderliche Satzungsänderungen grundsätzlich selbst beschließen und der Behörde zur Genehmigung vorlegen sollen. Bei Säumnis der Zwangsgenossenschaft ist die Satzungsänderung jedoch von der Behörde - als Rechtsakt gegenüber der Wassergenossenschaft - zu erlassen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks einer Zwangsgenossenschaft (§ 76 WRG 1959) erforderliche Satzungsänderungen für das Funktionieren der Wassergenossenschaft und die Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls zeitnah erfolgen können sollen.Es entspricht der Regelungssystematik des Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959, dass im Hinblick auf den von der Behörde zu respektierenden Grundsatz der Satzungsautonomie (VwGH 25.6.2015, 2012/07/0049) auch Zwangsgenossenschaften erforderliche Satzungsänderungen grundsätzlich selbst beschließen und der Behörde zur Genehmigung vorlegen sollen. Bei Säumnis der Zwangsgenossenschaft ist die Satzungsänderung jedoch von der Behörde - als Rechtsakt gegenüber der Wassergenossenschaft - zu erlassen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks einer Zwangsgenossenschaft (Paragraph 76, WRG 1959) erforderliche Satzungsänderungen für das Funktionieren der Wassergenossenschaft und die Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls zeitnah erfolgen können sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J05

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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