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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und Abs. 5 letzter Satz WRG 1959 stellen gegenüber § 85 Abs. 2 WRG 1959 speziellere Regelungen für Zwangsgenossenschaften dar, verfolgen im Ergebnis jedoch das gleiche Ziel, nämlich - unter den dort normierten Voraussetzungen - das Tätigwerden der Behörde (etwa durch behördliche Änderung von Satzungen einer Zwangsgenossenschaft) bei Säumnis der Genossenschaft. Dies spricht dafür, auch bei mit behördlichem Bescheid nach § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz WRG 1959 erfolgender Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft ausschließlich von einem Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und der betroffenen Wassergenossenschaft auszugehen.Die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2 und Absatz 5, letzter Satz WRG 1959 stellen gegenüber Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 speziellere Regelungen für Zwangsgenossenschaften dar, verfolgen im Ergebnis jedoch das gleiche Ziel, nämlich - unter den dort normierten Voraussetzungen - das Tätigwerden der Behörde (etwa durch behördliche Änderung von Satzungen einer Zwangsgenossenschaft) bei Säumnis der Genossenschaft. Dies spricht dafür, auch bei mit behördlichem Bescheid nach Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959 erfolgender Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft ausschließlich von einem Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und der betroffenen Wassergenossenschaft auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J04Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026