Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0030 E 30. Juni 1992 RS 3 (hier nur bezogen auf § 85 Abs. 2 WRG 1959)Stammrechtssatz
Bei einem Verfahren nach § 50 und § 85 Abs 2 WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und demjenigen Wasserberechtigten bzw derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E 19.1.1978, 867/77, VwSlg 9477 A/1978).Bei einem Verfahren nach Paragraph 50 und Paragraph 85, Absatz 2, WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und demjenigen Wasserberechtigten bzw derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E 19.1.1978, 867/77, VwSlg 9477 A/1978).
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J08Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026