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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung und der Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG 1959 kann das einzelne Mitglied der Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Dem Mitglied der Genossenschaft steht es aber gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (§ 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959) über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung des Landeshauptmannes als zuständiger Wasserrechtsbehörde zu begehren (VwGH 16.1.1970, 0840/69; VwGH 18.1.2001, 98/07/0180).Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung und der Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 78, WRG 1959 kann das einzelne Mitglied der Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Dem Mitglied der Genossenschaft steht es aber gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959) über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung des Landeshauptmannes als zuständiger Wasserrechtsbehörde zu begehren (VwGH 16.1.1970, 0840/69; VwGH 18.1.2001, 98/07/0180).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J02Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026