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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Beachte
Rechtssatz
Das BVwG ist nach Art. 131 Abs. 2 B-VG auch für Beschwerden gegen die Entscheidungen der - durch den Bundesgesetzgeber geregelten (§ 10 Abs. 1 Z 6 B-VG; VfGH 26.11.1965, B 105/65) - Organe der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte zuständig, soweit durch Bundesgesetz keine andere Regelung getroffen wurde (Art. 131 Abs. 4 B-VG). § 23 Abs. 9 RAO sieht vor, dass, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die "aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide" mittels Beschwerde an das VwG des Landes anfechtbar sind. Die allgemeine Auskunftspflicht stellt aber eine eigene - von der Angelegenheit, zu der Auskunft begehrt wird, losgelöste - Materie dar. Die Entscheidung über einen Anspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz stellt daher im Allgemeinen keine Entscheidung nach dem die jeweilige Materie, zu der Auskunft begehrt wird, regelnden Gesetz dar, sodass insoweit die Bestimmungen dieser Gesetze zur Bekämpfung von Bescheiden im Allgemeinen nicht zur Anwendung gelangen (VwGH 11.11.2009, 2009/04/0224; VwGH 16.5.2006, 2005/05/0025). Das BVwG ist somit für eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über ein Auskunftsbegehren nach dem AuskunftspflichtG, nicht aber über eine Angelegenheit nach der RAO entschieden wurde, zuständig.Das BVwG ist nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG auch für Beschwerden gegen die Entscheidungen der - durch den Bundesgesetzgeber geregelten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG; VfGH 26.11.1965, B 105/65) - Organe der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte zuständig, soweit durch Bundesgesetz keine andere Regelung getroffen wurde (Artikel 131, Absatz 4, B-VG). Paragraph 23, Absatz 9, RAO sieht vor, dass, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die "aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide" mittels Beschwerde an das VwG des Landes anfechtbar sind. Die allgemeine Auskunftspflicht stellt aber eine eigene - von der Angelegenheit, zu der Auskunft begehrt wird, losgelöste - Materie dar. Die Entscheidung über einen Anspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz stellt daher im Allgemeinen keine Entscheidung nach dem die jeweilige Materie, zu der Auskunft begehrt wird, regelnden Gesetz dar, sodass insoweit die Bestimmungen dieser Gesetze zur Bekämpfung von Bescheiden im Allgemeinen nicht zur Anwendung gelangen (VwGH 11.11.2009, 2009/04/0224; VwGH 16.5.2006, 2005/05/0025). Das BVwG ist somit für eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über ein Auskunftsbegehren nach dem AuskunftspflichtG, nicht aber über eine Angelegenheit nach der RAO entschieden wurde, zuständig.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L04Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026