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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie So 2025/03/0009 B 17. Dezember 2025 RS 1 (hier: fallbezogen ohne die beantragte Wiederherstellung bzw. Verbesserung "verletzter Rechte")Stammrechtssatz
Der VwGH ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen in den angesprochenen Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz (hier: hinsichtlich einer "Beschwerde" wegen näher genannter Missstände im Rahmen des Maßnahmenvollzuges einer Justizanstalt und betreffend Anträgen auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Justizanstaltsleitung und deren Personal sowie auf Wiederherstellung bzw. Verbesserung "verletzter Rechte") nicht zuständig. Über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Leiters einer Justizanstalt oder wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, und gegen Bescheide des Bundesministers oder der Bundesministerin für Justiz nach dem Strafvollzugsgesetz das Oberlandesgericht Wien (§ 16 Abs. 3 Z 1 und Z 2, § 16a Abs. 1 Z 2 Strafvollzugsgesetz).Der VwGH ist nach seinen in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen in den angesprochenen Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz (hier: hinsichtlich einer "Beschwerde" wegen näher genannter Missstände im Rahmen des Maßnahmenvollzuges einer Justizanstalt und betreffend Anträgen auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Justizanstaltsleitung und deren Personal sowie auf Wiederherstellung bzw. Verbesserung "verletzter Rechte") nicht zuständig. Über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Leiters einer Justizanstalt oder wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, und gegen Bescheide des Bundesministers oder der Bundesministerin für Justiz nach dem Strafvollzugsgesetz das Oberlandesgericht Wien (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Strafvollzugsgesetz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030013.X01Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026