RS Vwgh 2025/12/17 Ra 2025/07/0298

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0124 B 29. Jänner 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (Hinweis E vom 14. Mai 2014, Ro 2014/06/0011). Angesichts des unbestritten gebliebenen Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde. Diese hat Parteien auch nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweisanträge zu stellen, Beweismittel vorzubringen oder Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätten.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070298.L01

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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