RS Vwgh 2025/12/17 Ra 2024/03/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2025
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GütbefG 1995 §5 Abs1
StGB §44 Abs2
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. StGB § 44 heute
  2. StGB § 44 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StGB § 44 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der VwGH hat schon in seiner älteren Rechtsprechung klargestellt, dass auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen hat, für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind und die Gewerbebehörde im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen hat. Es obliegt auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (vgl. VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, betreffend die vom Strafgericht ausgesprochene und bedingt nachgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994, mit Hinweis u.a. auf VwGH 25.9.1990, 90/04/0021). Nichts anderes gilt für das Konzessionsverfahren nach dem GütbefG.Der VwGH hat schon in seiner älteren Rechtsprechung klargestellt, dass auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen hat, für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind und die Gewerbebehörde im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen hat. Es obliegt auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind vergleiche VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, betreffend die vom Strafgericht ausgesprochene und bedingt nachgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994, mit Hinweis u.a. auf VwGH 25.9.1990, 90/04/0021). Nichts anderes gilt für das Konzessionsverfahren nach dem GütbefG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030127.L01

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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