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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0012 B 3. Februar 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH 29.4.2013, 2009/02/0024).Die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei iSd Paragraph 5, Absatz eins, TierschutzG 2005 zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird vergleiche VwGH 29.4.2013, 2009/02/0024).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020139.L02Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026