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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/09/0083 B 16. Dezember 2025 RS 2Stammrechtssatz
Das Überschreiten der Entscheidungsfrist durch die Aufenthaltsbehörde ändert an dem für den Beginn der Rechtswirkungen maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltstitels nichts. Weder führt das Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, oder zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung (VwGH 9.2.2022, Ra 2021/09/0257), noch ist ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion allein aus dem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Genehmigung eines Antrags abzuleiten (VwGH 20.11.1997, 96/06/0260).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090084.L02Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026