RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2025/09/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §41 Abs3
NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §8 Abs2
NAGDV 2005 §1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0083 B 16. Dezember 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Das Überschreiten der Entscheidungsfrist durch die Aufenthaltsbehörde ändert an dem für den Beginn der Rechtswirkungen maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltstitels nichts. Weder führt das Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, oder zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung (VwGH 9.2.2022, Ra 2021/09/0257), noch ist ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion allein aus dem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Genehmigung eines Antrags abzuleiten (VwGH 20.11.1997, 96/06/0260).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090084.L02

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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