RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2025/09/0084

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §8 Abs1
NAG 2005 §8 Abs2
NAGDV 2005 §1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0083 B 16. Dezember 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte bewirkt die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. Damit knüpft die Bescheidwirkung an dieses Datum an. Hingegen kommt es für die Frage der Erlassung weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die belangte Behörde an (VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0226).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090084.L01

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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